Der Mieterverein zu Hamburg gibt Mietertipps zur Weihnachtsdekoration
Der Mieter muss den Vermieter fragen, wenn er einen großen Weihnachtsmann oder ähnliches an der Außenfassade anbringen will. Wenn die Fassade dazu angebohrt oder die Ansicht des Hauses verschlechtert wird, muss der Vermieter dies nicht erlauben. Hier spielt jedoch nicht nur der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle, sondern auch die örtlichen Gegebenheiten. Stehen bei den Nachbarn schon Weihnachtsmänner oder ist der Weihnachtsschmuck im Hinterhof von außen nicht sichtbar angebracht, kann der Vermieter nicht allein mit dem Argument, das Haus werde optisch verschandelt, ein Verbot aussprechen.
Auf die Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen. So sollte niemand durch helle, blinkende Lichter am Schlafen gehindert werden. Geschieht dies doch, dann kann der Nachbar sich wehren und zum Beispiel verlangen, die Lichter ab 22.00 Uhr auszuschalten. Bei schwerwiegenden nächtlichen Störungen hat er das Recht, die Miete zu mindern. Auch im gemeinsamen Hausflur sind der Weihnachtsfreude Grenzen gesetzt: Weihnachtliche Duftsprays – egal ob Tanne, Vanille oder Zimt – dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben beeinträchtigt wird entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (16. Mai 2003- 3 Wx 98/03). Bunte Adventskränze an der Wohnungstür sind jedoch erlaubt, so das Landgericht Düsseldorf (Az: 25 T 500/89).
Fühlt sich ein Nachbar von den weihnachtlichen Dekorationen gestört, ist der Vermieter der richtige Ansprechpartner. Er ist ggf. verpflichtet, für Abhilfe zu Sorgen.
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