Dienstag, 27. Juni 2017

Immobilienwissen - Definitionen: "Lineare Abschreibung"



Abschreibung
Gebrauchsgegenstände unterliegen dem Verschleiß und müssen nach einer gewissen Zeit ersetzt oder erneuert werden. Sie verlieren gewissermaßen mit der Zeit an Wert. Deshalb gibt es die Abschreibung:
Der Wert eines Vermögensgegenstandes wird um den Betrag vermindert, der seiner Abnutzung oder dem Grad seines Veraltens entspricht. 


Dieser Betrag kann dann steuermindernd als Ausgabe verbucht werden.
In den Steuergesetzen wird die Abschreibung "Absetzung für Abnutzung" oder kurz „AfA“ genannt. In den verschiedenen steuerlichen Einkunftsarten (z.B. aus Gewerbe, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit etc.) kann sie als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Immobilien sind im Steuergesetz Wirtschaftsgüter, mit denen man Einkünfte erzielen kann (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Da eine Immobilie grundlegend dem Verschleiß unterliegt, hat ein Grundeigentümer die Möglichkeit, seine Immobilie abzuschreiben. Ein gleichbleibender Betrag (siehe unten „lineare Afa“) kann jährlich als Ausgabe von den Einnahmen abgezogen werden und das zu versteuernde Einkommen reduziert sich um diese Summe.

Lineare AfA
Lineare Abschreibung ist die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Sie wird bei bestehenden Gebäuden angewendet (§ 7 (3) Nr. 1 EStG) und gliedert sich wie folgt:
2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind.
2,0% für Gebäude, die nach dem 31.12.1925 fertiggestellt worden sind.



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