Abschreibung
Gebrauchsgegenstände
unterliegen dem Verschleiß und müssen nach einer gewissen Zeit ersetzt oder
erneuert werden. Sie verlieren gewissermaßen mit der Zeit an Wert. Deshalb gibt
es die Abschreibung:
Der Wert
eines Vermögensgegenstandes wird um den Betrag vermindert, der seiner Abnutzung
oder dem Grad seines Veraltens entspricht.
Dieser Betrag kann dann steuermindernd als Ausgabe verbucht werden.
Dieser Betrag kann dann steuermindernd als Ausgabe verbucht werden.
In den
Steuergesetzen wird die Abschreibung "Absetzung für Abnutzung" oder
kurz „AfA“ genannt. In den verschiedenen steuerlichen Einkunftsarten (z.B. aus
Gewerbe, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit etc.) kann sie
als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Immobilien
sind im Steuergesetz Wirtschaftsgüter, mit denen man Einkünfte erzielen kann
(Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Da eine Immobilie grundlegend dem
Verschleiß unterliegt, hat ein Grundeigentümer die Möglichkeit, seine Immobilie
abzuschreiben. Ein gleichbleibender Betrag (siehe unten „lineare Afa“) kann
jährlich als Ausgabe von den Einnahmen abgezogen werden und das zu versteuernde
Einkommen reduziert sich um diese Summe.
Lineare
AfA
Lineare
Abschreibung ist die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Sie
wird bei bestehenden Gebäuden angewendet (§ 7 (3) Nr. 1 EStG) und gliedert sich
wie folgt:
2,5% für
Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind.
2,0%
für Gebäude, die nach dem 31.12.1925 fertiggestellt worden sind.
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